- Besichtigungsanspruch
- Nach § 809 BGB kann der Patentinhaber bei fehlender Kenntnis über die patentverletzende Beschaffenheit eines Gegenstandes dessen Vorlegung zur Besichtigung verlangen, wenn diese das letzte Glied in einer sonst fertigen Beweiskette ist und ein erheblicher Grad an Wahrscheinlichkeit besteht, dass das in Streit stehende Erzeugnis nach der patentierten Lehre hergestellt ist. Etwaigen Betriebsgeheimnissen des Vorlegungspflichtigen muss Rechnung getragen werden. Der B. wird nur mit Zurückhaltung gewährt, zur Sicherung und Vorbereitung des B. kann eine Sequestrierung und Besichtigung durch einen neutralen Sachverständigen aufgrund einer einstweiligen Verfügung in Betracht kommen.
Lexikon der Economics. 2013.